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Der BID

Auszug aus Präambel der Berufsordnung für Detektive in Deutschland

  • Der deutsche Berufsdetektiv - im Sinne des Gesetzes ein Gewerbetreibender - genießt in seiner Berufsausübung keine gesetzlichen Vorrechte oder Sonderrechte.
  • Er übt keine amtlichen oder behördlichen Funktionen aus. Seine beruflichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für die Allgemeinheit geltenden Gesetzen und Vorschriften sowie der hierzu entwickelten Rechtsprechung.
  • Dennoch nimmt er auf Grund seiner beruflichen Aufgaben und Tätigkeiten eine mit hoher Verantwortung verbundene Vertrauens- und Sonderstellung im Rechts- und Wirtschaftsleben ein.
  • Alle rechtlichen Arbeitsgrundlagen des Detektivs haben privaten Charakter. Diese private Rechtsstellung befreit vom Strafverfolgungszwang, wie er den Strafverfolgungsbehörden auferlegt ist. Diese Richtlinien geben die zur Zeit geltende Standesauffassung wieder. Sie können jedoch nicht erschöpfend sein.
  • Der Detektiv wird durch diese Richtlinien nicht von der Pflicht entbunden, sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen.
  • Er hat in standesrechtlichen Fragen sein Verhalten nach dem Geist der in den Richtlinien erkennbaren Standesauffassung einzurichten. Er hat auch den Anschein eines Handelns gegen die Berufsordnung zu vermeiden. Diese Berufsordnung gilt auch für Angestellte und freie Mitarbeiter im Detektivberuf.
  • Die Vorstände der Berufsverbände, die sich zu dieser Berufsordnung bekennen, haben ihre Mitglieder auf die Einhaltung dieser Berufsordnung zu verpflichten und den Mitgliedern in standesrechtlichen Fragen Auskunft zu erteilen.