Rechtsanwalt Dr. Gerhard Grüner, Mainz
- Mitglied des Präsidiums -
Seit dem 01.07.2008 gilt das
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), wonach das strenge Rechtsanwaltsmonopol in
Rechtsberatungs-fragen insoweit gelockert wird, als außerhalb der anwaltlichen
Kerntätigkeiten die Möglichkeit der Rechtsberatung durch Dritte grundsätzlich erleichtert wird.
In der Frage - ob Detektei, im Rahmen eines gängigen Auftrages, in rechtlichen Belangen ihren Kunden zur Seite stehen dürfen - sind insbesondere § 2 und § 5 I
RDG von Bedeutung.
Nach § 2 RDG liegt eine Rechtsdienstleistung vor, wenn in
konkreten fremden Rechtsangelegenheiten eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles
erforderlich ist; das wird bei allen Detektivverträgen der Fall sein, in denen
die Zulässigkeit der konkret beauftragten Maßnahme zu prüfen ist, indem die
Belange von Aufftraggeber und Zielperson abgewogen werden müssen, also einer
überwiegenden Vielzahl von Detektivverträgen.
Nach § 5 I RDG sind solche Rechtsdienstleistungen
für Dritte erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Beruf- oder Tätigkeitsbild
gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach Inhalt, Umfang und sachlichem
Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse
zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit von Bedeutung sind.
Da das Gesetz auch seiner Struktur nach mit der
Lösung vom strengen Anwaltsmonopol des RBerG Neuland darstellt, gibt es zur
Auslegung der Vorschrift im Einzelnen keine vergleichbare Rechtsprechung.
Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass die allgemeinen rechtlichen
Rahmenbedingungen von beauftragten Ermittlungsmaßnahmen als Nebenleistung zu
qualifizieren ist.
Dies ist daraus abzuleiten, dass eine grundsätzliche
Zulässigkeit der außeranwaltlichen Rechtsberatung angestrebt wird, die mit einer Haupttätigkeit
verbunden sind.
Dies hat zur Folge, dass als Spiegelbild der
zulässigen Rechtsberatung auch erhöhte Regressrisiken für den Detektiven
entstehen. D.h. in Zweifelsfällen sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden oder
ein geeigneter Haftungsausschluss vereinbart werden.