RICHTLINIE ZUR QUALITÄTSSICHERUNG PRIVATER
ERMITTLUNGSDIENSTLEISTUNGEN
ALLGEMEINE BERUFSPFLICHTEN (Auszug aus der Berufsordnung)
Der Detektiv hat seinen Beruf gewissenhaft
mit berufsüblicher- und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuüben.
Er hat die ihm anvertraute Wahrnehmung berechtigter
Interessen seiner Auftraggeber nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und höchster Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu verfolgen.
Der Detektiv hat durch sorgfältiges und permanentes Studium der einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften, der Recht-sprechung und der berufsbezogenen Fachliteratur sich über seine Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung, sowie neue Erkenntnisse, Methoden,
wissenschaftliche und technische Hilfsmittel für die Berufsausübung zu unterrichten.
Der Detektiv, der dies versäumt, nimmt eine Gefährdung der Interessen seiner Klienten in Kauf und verletzt somit seine Berufspflichten.
Der Detektiv ist Vertrauensträger. Er ist zu absoluter Diskretion verpflichtet, soweit Vorschriften des geltenden Rechts dem nicht entgegenstehen.
VERHÄLTNIS ZUM AUFTRAGGEBER (Auszug aus der Berufsordnung)
Geschäftsbedingungen und Auftragsvereinbarungen, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder die guten Sitten ver-stoßen, sind standeswidrig. Empfohlen wird die Verwendung der von den Berufsverbänden BDD
und BID autorisierten Geschäftsbedingungen.
Das rechtliche bzw. berechtigte Interesse des Auftraggebers ist zwingend erforderlich für die Entscheidung des Detektivs, ob er den Ermittlungsauftrag annehmen kann. Daher ist er
verpfl ichtet, die Interessenlagen des Auftraggebers mit größtmöglicher Sorgfalt zu prüfen.Die Bearbeitung von Aufträgen, die bei Anwendung
geschäftsüblicher Sorgfalt die Gefahr einer rechts- und / oder verfassungswidrigen Verwendung der Berichterstattung erkennen
lassen, ist unzulässig und sittenwidrig. Erkennt ein Detektiv, dass die sachkundige
Ausführung eines Auftrages mangels auftrags-erforderlicher spezieller Kenntnisse, Fachkunde, personeller oder technischer Hilfsmittel in Frage steht, ist er gehalten, geeignete Fachkräfte heranzuziehen oder aber den Auftrag
abzulehnen.