RICHTLINIE ZUR QUALITÄTSSICHERUNG PRIVATER
ERMITTLUNGSDIENSTLEISTUNGEN
ZWECKBESTIMMUNG (Auszug) "Der BID setzt die „Richtlinie zur Qualitätssicherung privater Ermittlungsdienstleistungen“ gegenüber seinen Verbandsmitgliedern durch."
Der Gesetzgeber ordnet die privaten Ermittlungen dem Detekteigewerbe zu - mit der Berufsbezeichnung „Detektive bzw. Privatdetektive“. Die Zugangsvoraussetzungen sind im
§ 14 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Auf Grund der besonderen Vertrauensstellung, die die detektivische Dienstleistung einnimmt, wird die private Ermittlungstätigkeit als überwachungspflichtiges Gewerbe gemäß § 38
der
GewO eingestuft (Vertrauensgewerbe).
Die im § 38 GewO festgelegten Zuverlässigkeitsnachweise
(Polizeiliches Führungszeugnis Belegart Null, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister) tragen allerdings nicht den
tatsächlichen Erfordernissen Rechnung. Es
werden weder öffentlich anerkannte Ausbildungsnormierungen
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes noch ein Rechtsschutz für
die Berufsbezeichnung vorgeschrieben.
Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, wirkt der BID im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf der Grundlage der Berufsordnung für Detektive in Deutschland maßgeblich auf die Einhaltung Qualitätsbeeinflussender Kompetenz- und Leistungsstandards sowie Standes- und Ethikregeln.
PFLICHTEN DER MITGLIEDER (Auszug)
Die Berufsordnung für Detektive in Deutschland, die durch den BID mitgetragen wird, regelt seit 1965 detailliert die Pfl ichten für Private Ermittler, insbeson-dere die Sorgfalts-, Erledigungs- und Wahrheitspflicht.
Es ist das
grundlegende Regelwerk, für die allge-meinen Berufspflichten, das Verhältnis
zum Auftraggeber, das Verhalten vor Behörden und Gerichten sowie die Berichterstattung und die Abwicklung des Auftrages.